Unsere Satzung

Hier kann die Satzung als PDF heruntergeladen werden: Satzung

Ferner stehen hier für Mitglieder folgende Downloads zur Verfügung:
Antrag Erstattung Arbeitsstunden
Antrag Kostenerstattung (Standgebühren)
Quittung Verleih GGG Inventar

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gewerbegemeinschaft Groß Glienicke e.V.“. Er wurde am 8.10.2004 unter VR 2509 in das Vereinsregister Potsdam eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Potsdam, Ortsteil Groß Glienicke, das Tätigkeitsgebiet umfasst die Region Groß Glienicke, Potsdam und Umgebung.

§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten und in Zusammenarbeit aller interessierten Kräfte im Tätigkeitsgebiet, insbesondere der selbständigen Unternehmer mit Privat- oder Zweitwohnsitz im Tätigkeitsgebiet, die Kaufkraft im Tätigkeitsgebiet deutlich mehr auf die ansässigen Unternehmen zu fokussieren. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Werbemaßnahmen und Veranstaltungen.

§4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand entscheidet in allen Belangen der Mittelverwendung i.S. §3 der Satzung.

Mitglieder können bei Maßnahmen i.S. § 3 der Satzung (Messen, Märkte, Feste, Ausstellungen oder andere Werbemaßnahmen) durch den Verein eine Bezuschussung von bis zu 50% der nachgewiesenen Kosten erhalten. Die maximale Zuschusshöhe pro Kalenderjahr und pro Mitglied ist auf die Höhe des jeweiligen Mitgliedsnettobeitrages (100,- € pro Jahr). beschränkt. Der Vorstand entscheidet auf Antrag vor Umsetzung der Maßnahme.

Voraussetzung ist der regionale Bezug zum Tätigkeitsgebiet gemäß § 3 und die Sicherstellung einer Außendarstellung des Vereins bei der Maßnahme – bei Beteiligungen auf Messen, Märkten oder Ausstellungen mittels Flyer-, Werbeträgerauslagen und sichtbarer Aufhängung mindestens eines Vereinsbanners; bei anderen Werbemaßnahmen entsprechend Darstellung durch das antragstellende Mitglied und Genehmigung durch den Vorstand. Der festgesetzte Zuschussanteil wird entsprechend der nachgewiesenen Kosten und Erfüllung des Werbeauftrags für den Verein nach Maßnahmenende erstattet. Der Antrag dafür kann bis zu 4 Wochen nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, sowie AöRs erwerben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der beantragenden Person die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Ausnahmen zur Aufnahme im Sinne des Vereins sind durch einen Vorstandsentscheid möglich.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Beendigung der Liquidation des Vereins mit anschließender Löschung im Vereinsregister. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Im Übrigen verbleibt dem betroffenen Mitglied der ordentliche Rechtsweg.

§7 Beiträge, Gebühren und Umlagen
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 150,- € je Mitglied, zahlbar vorzugsweise per Lastschrifteinzugsverfahren oder Überweisung bis 31.03. pro Kalenderjahr nach Rechnungsstellung.
Jedes Mitglied kann einen freiwilligen, höheren Beitrag mit dem Vorstand vereinbaren. Änderungen am jeweiligen Beitrag eines Mitglieds bedürfen der Schriftform und Zustimmung durch den Vorstand.
Eine Aufnahmegebühr wird aktuell nicht erhoben.

Ordentliche Mitglieder können ggf. den Mitgliedsbeitrag jedes Jahr auf den Mitgliedsnettobeitrag von 100,- € reduzieren. Um die Aktivität der Mitglieder zu fördern, werden bis zu 5 Arbeitsstunden je Kalenderjahr, die durch Mitglieder erbracht werden, mit 10,- € pro Stunde vergütet. Der Vorstand entscheidet im Vorfeld, nach formlosem Antrag, ob die geplanten Arbeiten erstattungsfähig im Sinne der Vereinsarbeit sind. Der dafür vorgesehene Erstattungsantrag ist spätestens 4 Wochen nach Erbringung der Arbeitsleistung beim Vorstand einzureichen. Der Verein ist nicht verpflichtet, derartige Arbeiten aktiv anzubieten, vielmehr sind die Mitglieder aufgefordert, eigene Ideen dazu einzubringen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Angebote für Arbeitsstunden von Mitgliedern zu akzeptieren.
Aktiven Vorstandsmitgliedern werden die angegebenen 5 Stunden pro Jahr für Planungen und Abhalten von Vorstandssitzungen gutgeschrieben.

Der Vorstand kann aus wichtigem Grund auf Antrag eines betroffenen Mitglieds die Zahlung einer Aufnahmegebühr, eines Jahresbeitrages oder einer Umlage ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Die Aufnahmegebühr ist mit der Aufnahme fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres, ist der Mitgliedsbeitrag anteilig sofort zu entrichten.

Umlagen sind nur zur Regelung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs des Vereins zulässig und dürfen beitragsmäßig pro Mitglied zwei Jahresbeiträge nicht übersteigen.

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.

§9 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal jeden zweiten Geschäftsjahres (ungeraden Jahren) statt. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Faxnummer gerichtet war.
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich bis zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung zu beantragen. Es gilt das Datum des Poststempels oder die Eingangsbestätigung einer E-Mail.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Jahreshauptversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 §10 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen.
Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder des Vereins werden.

Der Geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Geschäftsführende Vorstand wird in den ungeraden Jahren von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Mehrheit des Vorstandes kann über den Austausch eines Vorstandsmitglieds entscheiden.

Der Geschäftsführende Vorstand kann um beratende Vorstandsmitglieder erweitert werden.

Beratende Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand berufen. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei Versammlungen müssen 50% des Vorstandes anwesend zu sein.

§11 Informationsaustausch
Der Vorstand initiiert Maßnahmen, die den gegenseitigen Informationsaustausch unter den Mitgliedern fördert. Auch informiert der Vorstand regelmäßig in geeigneter Weise über seine Vorstandstätigkeit i.S. §§ 3 und 4 der Satzung.
Es ist jedem Mitglied gestattet, Einsicht in die Vorstandstätigkeit zu erhalten und die Protokolle der Vorstandssitzung auf Verlangen einzusehen.

§12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zeitgleich zur Wahl des geschäftsführenden Vorstands gemäß § 10 für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins wird der Verwendungszweck des Vermögens von der letzten Jahreshauptversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit.

§14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung der Gewerbegemeinschaft Groß Glienicke e.V. am 30.03.2023 beschlossen.

Potsdam, März 2023